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   BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59   

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https://dejure.org/1960,2362
BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59 (https://dejure.org/1960,2362)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1960 - VII C 211.59 (https://dejure.org/1960,2362)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1960 - VII C 211.59 (https://dejure.org/1960,2362)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1960, 916
  • DÖV 1961, 426
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59
    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung in Sinne des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwGE 6, 282 [287]).
  • BVerwG, 08.03.1956 - I C 106.55

    Streitigkeit mit der Einfuhrstelle und Vorratsstelle der BRD über den

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59
    Der Anspruch auf Gewährung eines Förderungsbeitrages gehört zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen des Staates, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 205; 6, 244) [BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57]von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 8.57
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59
    Der Anspruch auf Gewährung eines Förderungsbeitrages gehört zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen des Staates, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 205; 6, 244) [BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57]von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.
  • BVerwG, 07.03.1958 - IV C 181.57
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1960 - VII C 211.59
    Der Anspruch auf Gewährung eines Förderungsbeitrages gehört zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen des Staates, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 205; 6, 244) [BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57]von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.
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